Gesundheits-Check-up: GOÄ-Ziffer 29 abrechnen

Mit der GOÄ-Nr. 29 wird die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen abgerechnet. Worauf ist dabei zu achten?

 

Was ist die GOÄ-Nr. 29?

Mit der GOÄ-Ziffer 29 wird die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen abgerechnet. Die Leistung wurde 1996 in das Gebührenverzeichnis der GOÄ aufgenommen, um damit ein Pendant zur Gesundheitsuntersuchung für die gesetzlich Krankenversicherten, dem sog. „Check-up“, zu schaffen.

Der „Check-up“ dient entsprechend der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie der GKV der Erkennung von „Volkskrankheiten“, zu denen u. a. Herz- und Kreislauferkrankungen, Stoffwechselerkrankungen (z.B. Diabetes mellitus), Nierenerkrankungen sowie Erkrankungen aus dem rheumatischen Formenkreis zählen.
 

Was beinhaltet die GOÄ-Nr. 29?

Die konkreten Inhalte finden sich im vollständigen Leistungszifferntext der GOÄ-Nr. 29:

"Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei einem Erwachsenen – einschließlich Untersuchung zur Erhebung des vollständigen Status (Ganzkörperstatus), Erörterung des individuellen Risikoprofils und verhaltensmedizinisch orientierender Beratung"

Inhalte der Leistung sind demnach:

  • eine klinische Untersuchung i. S. eines Ganzkörperstatus (Untersuchung der Haut und sichtbaren Schleimhäute, der Brust- und Bauchorgane, der Stütz- und Bewegungsorgane, sowie eine orientierende neurologische Untersuchung)
  • die Erörterung des individuellen Risikoprofils 
  • eine verhaltensmedizinisch orientierende Beratung.

Voraussetzung für die Abrechnung der Gebühr (1,0 = 25,65 € / 2,3 = 58,99 € / 3,5 = 89,76 €) ist die vollständige Erbringung der o. g. Einzelleistungen. Die klinische Untersuchung i. S. des Ganzkörperstatus entspricht nach allgemeiner Auffassung dem Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 8 (Ganzkörperstatus).


Welche Ausschlussbestimmungen gelten für die GOÄ-Ziffer 29?

Die Ziffern 1, 3, 5, 6, 7 und/oder 8 dürfen nicht in Kombination mit der Ziffer 29 abgerechnet werden.


Kann die Gesundheitsuntersuchung jährlich durchgeführt werden?

Ein jährlicher Check-up bei Erwachsenen (ab dem 19. Lebensjahr = 18. Geburtstag) ist medizinisch durchaus sinnvoll. Es muss jedoch beachtet werden, dass die Versicherungsbedingungen der PKVen und der Beihilfe häufig an die Regelungen im GKV-Bereich angelehnt sind. GKV-Versicherte haben zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr einmalig und ab dem 35. Lebensjahr alle drei Jahre einen Anspruch auf diese Vorsorgeleistung. In der GOÄ ist eine solche Abrechnungseinschränkung zwar nicht vorhanden, es empfiehlt sich jedoch aus vorgenannten Gründen, Patienten vor der Leistungserbringung über die voraussichtlichen Kosten der Vorsorgeuntersuchung schriftlich aufzuklären (Wirtschaftliche Aufklärungspflicht gem. § 630c Abs. 3 BGB). 


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Welche Leistungen können zusätzlich abgerechnet werden?

Gemäß den Richtlinien in der GKV zählen zur Gesundheitsuntersuchung auch eine Blutentnahme, ein Harnstreifentest, die Bestimmung des Gesamt-Cholesterin, der Triglyceride, HDL und LDL sowie der Glukose. In der GOÄ können diese Leistungen zusätzlich neben der Ziffer 29 abgerechnet werden:

GOÄ-Nr. 250: Venöse Blutentnahme
GOÄ-Nr. 3511: Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigten Reagenzträgern…
GOÄ-Nr. 3562.H1: Cholesterin
GOÄ-Nr. 3563.H1: HDL-Cholesterin
GOÄ-Nr. 3564.H1: LDL-Cholesterin
GOÄ-Nr. 3565.H1: Triglyceride
GOÄ-Nr. 3560: Glukose / Wenn die Leistungserbringung in der Praxis oder beim Hausbesuch erfolgt (also die Glukosebestimmung nicht in einem externen Labor stattfindet), kann alternativ die höher bewertete GOÄ-Nr. 3514 abgerechnet werden.  

Weitere auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Untersuchungsleistungen, z. B. weitere Laborparameter, Lungenfunktionsuntersuchung oder Untersuchungen mittels Ultraschall lassen sich bei medizinischer Notwendigkeit (§ 1 (2) GOÄ) ggf. zusätzlich abrechnen. 

Werden weitere Leistungen aber alleine auf Wunsch der Patienten und ohne medizinische Indikation erbracht, so empfiehlt sich auch hier die vorherige Aufklärung über die bevorstehenden Kosten. 

Eine Ultraschall-Screening-Untersuchung auf Bauchaortenaneurysma steht allen GKV-Versicherten ab dem 65. Lebensjahr zu, da diese Vorsorgeleistung am 10.06.2017 per Richtlinie für die GKV-Versicherten in den Leistungskatalog aufgenommen wurde. Sind die Versicherungsvertragsbedingungen einer PKV an die GKV-Richtlinien angelehnt, so besteht dieser Leistungsanspruch auch ohne Vorliegen einer medizinischen Indikation gleichermaßen für PKV-Versicherte. Die Abrechnung erfolgt gem. der GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs).

Sollte sich während der Gesundheitsuntersuchung der Verdacht auf eine neurologische Erkrankung ergeben, die eine eingehende neurologische Untersuchung erforderlich macht, so kann ggf. die GOÄ-Nr. 800 (Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes) zusätzlich abgerechnet werden. 


Kann die Gesundheitsuntersuchung bei Männern zusammen mit der Krebsvorsorge erbracht und abgerechnet werden?

Die Kombination und Abrechnung der beiden Leistungen gem. der GOÄ-Nummern 28 (Untersuchung eines Mannes zur Früherkennung von Krebserkrankungen…) und 29 (Gesundheitsuntersuchung, „Check-up“) steht gebührenrechtlich nichts entgegen.


Kann die Gesundheitsuntersuchung zusammen mit der Hautkrebsvorsorge erbracht und abgerechnet werden?

Eine im Rahmen des Check-ups durchgeführte zusätzliche Hautkrebsvorsorge führt nicht zur Abrechnung einer zusätzlichen GOÄ-Ziffer 7. Der damit verbundene erhöhte Zeitaufwand kann aber über die Wahl eines erhöhten Steigerungsfaktors bei der Ziffer 29 berücksichtigt werden. Hinzu kommt ggf. noch die GOÄ-Ziffer 750 für die Dermatoskopie.

 

\\\ Autorin: Gerda-Marie Wittschier – Beratung im Gesundheitswesen (Erftstadt) für AÄA.

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